Anti-Doping-Ordnung des Deutschen Boxsportverbandes e.V.

auf der Grundlage des Anti-Doping-Code (ADC) der NADA Version 2.0 (Stand: November 2010)

Artikel 1: Definition des Begriffs Doping

Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

Artikel 2: Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Athleten² oder andere Personen sind selbst dafür verantwortlich, davon Kenntnis zu haben, was einen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung darstellt und welche Substanzen und Methoden in der Verbotsliste aufgenommen worden sind.

Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind:

2.1 Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten.

2.1.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Athleten sind für jede Verbotene Substanz oder ihre Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer Probe gefunden werden. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch auf Seiten des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 zu begründen.

2.1.2 Ein ausreichender Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 ist in den beiden nachfolgenden Fällen gegeben: das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Athleten, wenn der Athlet auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird; oder, wenn die B-Probe des Athleten analysiert wird und das Analyseergebnis das Vorhandensein der Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe des Athleten bestätigt.

2.1.3 Mit Ausnahme solcher Substanzen, für die in der Verbotsliste spezifische Grenzwerte festgelegt sind, begründet das Vorhandensein jeglicher Menge einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

2.1.4 Abweichend von der allgemeinen Regelung des Artikels 2.1 können in der Verbotsliste oder den International Standards spezielle Kriterien zur Bewertung Verbotener Substanzen, die auch endogen produziert werden können, festgelegt werden.

2.2 Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch einen Athleten. 

2.2.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass ein vorsätzlicher, schuldhafter, fahrlässiger oder bewusster Gebrauch des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wegen des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode zu begründen.

2.2.2 Der Erfolg oder der Misserfolg des Gebrauchs einer Verbotenen Sub-stanz oder einer Verbotenen Methode ist nicht maßgeblich. Es ist ausreichend, dass die Verbotene Substanz oder die Verbotene Methode gebraucht oder ihr Gebrauch versucht wurde, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu begehen.

2.3 Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich nach entsprechender Benachrichtigung einer gemäß anwendbaren Anti-Doping-Bestimmung zulässigen Probenahme zu unterziehen, oder jede anderweitige Umgehung einer Probenahme.

2.4 Der Verstoß gegen anwendbare Vorschriften zur Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen, einschließlich Meldepflichtversäumnisse und Versäumte Kontrollen, die auf der Grundlage von Bestimmungen festgestellt wurden, die dem International Standard for Testing entsprechen. Jede Kombination von drei Versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraumes von achtzehn (18) Monaten, die von der NADA oder dem Deutschen Boxsportverband e.V.(in der Folge „DBV“ genannt) festgestellt wurden, stellt einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar.

2.5 Die Unzulässige Einflussnahme oder der Versuch der Unzulässigen Einflussnahme auf irgendeinen Teil des Dopingkontrollverfahrens.

2.6 Der Besitz Verbotener Substanzen und Verbotener Methoden:

2.6.1 Der Besitz durch einen Athleten Innerhalb des Wettkampfes von Verbotenen Methoden oder Verbotenen Substanzen, oder der Besitz Außerhalb des Wettkampfes von Methoden oder Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfes verboten sind. Dies gilt nicht, sofern der Athlet den Nachweis erbringt, dass der Besitz auf Grund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die im Einklang mit Artikel 4.4 erteilt wurde, oder auf Grund einer anderen annehmbaren Begründung gerechtfertigt ist.

2.6.2 Der Besitz durch einen Athletenbetreuer Innerhalb des Wettkampfs von Verbotenen Methoden oder Verbotenen Substanzen, oder der Besitz durch einen Athletenbetreuer Außerhalb des Wettkampfs von Methoden oder Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfs verboten sind, sofern der Besitz in Verbindung mit einem Athleten, einem Wettkampf oder einem Training steht. Dies gilt nicht, sofern der Athletenbetreuer den Nachweis erbringt, dass der Besitz auf Grund einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung eines Athleten, die im Einklang mit Artikel 4.4 erteilt wurde, oder auf Grund einer anderen annehmbaren Begründung gerechtfertigt ist.


2.7 Das Inverkehrbringen oder der Versuch des Inverkehrbringens von einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode.

2.8 Die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von Verbotenen Methoden oder Verbotenen Substanzen Innerhalb des Wettkampfes, oder Außerhalb des Wettkampfes die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von Methoden oder Substanzen, die Außerhalb des Wettkampfes verboten sind, sowie jegliche Unterstützung, Aufforderung, Hilfe, Mithilfe, Verschleierung oder sonstige Beteiligung bei einem Verstoß oder einem Versuch eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

Artikel 3: Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen

3.1 Beweislast und Beweismaß

Der DBV trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass der DBV gegenüber dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (in der Folge „ DIS „ genannt) überzeugend darlegen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt.

Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis außergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände gemäß der Antidopingordnung des DBV ( in der Folge „ADO“ genannt) bei dem Athleten oder der anderen Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß in der gleich hohen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt nicht in den Fällen von Artikel 10.4 und Artikel 10.6, in denen der Athlet eine höhere Beweislast tragen muss.

3.2 Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen

Tatsachen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen können durch jegliche verlässliche Mittel, einschließlich Geständnis, bewiesen werden. Die folgenden Beweisregeln gelten in Dopingfällen:

3.2.1 Bei WADA-akkreditierten Laboren wird widerlegbar vermutet, dass diese die Analysen der Proben gemäß dem International Standard for Laboratories durchgeführt haben und mit den Proben entsprechend verfahren wurde. Der Athlet oder die andere Person kann diese Vermutung widerlegen, indem er/sie eine Abweichung vom International Standard for Laboratories nachweist, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte.

Widerlegt der Athlet oder die andere Person die vorhergehende Vermutung, indem er/sie nachweist, dass eine Abweichung vom International Standard for Laboratories vorlag, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte, so obliegt es dem DBV nachzuweisen, dass die Abweichung das Von der Norm abweichende Analyseergebnis nicht verursacht hat.

3.2.2 Abweichungen von einem anderen International Standard oder von einer anderen Anti-Doping-Bestimmung oder Ausführungsbestimmung, die nicht ursächlich für ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder für einen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen waren, bewirken nicht die Ungültigkeit der entsprechenden Ergebnisse.

Erbringt der Athlet oder die andere Person den Nachweis, dass eine solche Abweichung vorliegt, die nach vernünftigem Ermessen das Von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, so obliegt es dem DBV nachzuweisen, dass die Abweichung, das Von der Norm abweichende Analyseergebnis oder die dem Verstoß zugrunde gelegten Tatsachen, den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht verursacht hat.

3.2.3 Sachverhalte, die durch die Entscheidung eines Gerichts oder eines zuständigen Berufs-Disziplinargerichts, welche nicht Gegenstand eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens sind, festgestellt wurden, gelten als unwiderlegbarer Beweis gegen den Athleten oder die andere Person, den/ die die entsprechende Entscheidung betroffen hat. Dies gilt nicht, sofern der Athlet oder die andere Person nachweisen kann, dass die Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstoßen hat.

3.2.4 Der DBV kann in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen negative Rückschlüsse aus der Tatsache ziehen, dass der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, sich nach einer mit angemessener Vorlaufzeit ergangenen Aufforderung weigert, an der Anhörung (gemäß den Anweisungen des Schiedsrichter der DIS entweder persönlich oder telefonisch) teilzunehmen und Fragen des Schiedsrichters der DIS oder des DBV zu beantworten, das/der ihm/ihr den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorwirft.

Artikel 4: Die Verbotsliste

4.1 Veröffentlichung und Verbindlichkeit der Verbotsliste

Die WADA veröffentlicht so oft wie nötig, mindestens jedoch einmal jährlich, die Verbotsliste als International Standard. Die NADA veröffentlicht das englische Original und die deutsche Übersetzung der Verbotsliste auf ihrer Homepage (www.nada-bonn.de).

Sofern die jeweils veröffentlichte Verbotsliste nichts Abweichendes vorsieht, tritt diese und ihre Überarbeitungen drei Monate nach Veröffentlichung durch die WADA in Kraft, ohne dass es hierzu weiterer Maßnahmen seitens des DBV bedarf.

Die Verbotsliste ist in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil der Antidopingordnung des DBV.

4.2 In der Verbotsliste aufgeführte Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden

4.2.1 Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden

Die Verbotsliste führt diejenigen Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden auf, die wegen ihres Potenzials zur Leistungssteigerung oder ihres Maskierungspotenzials zu jeder Zeit (Außerhalb und Innerhalb des Wettkampfes) als Dopingmittel verboten sind, sowie jene Substanzen und Methoden, die nur Innerhalb des Wettkampfes verboten sind. Die WADA kann die Verbotsliste ausdehnen. Verbotene Substanzen und Verbotene Methoden können in die Verbotsliste als allgemeine Kategorie (z. B. Anabolika) oder mit speziellem Verweis auf eine bestimmte Substanz oder eine bestimmte Methode aufgenommen werden.

4.2.2 Spezifische Substanzen

Für die Anwendung des Artikels 10 gelten alle Verbotenen Substanzen als Spezifische Substanzen, mit Ausnahme der Substanzen der Substanzklassen „Anabole Substanzen“ und „Hormone“ sowie den Stimulanzien, Hormonantagonisten und Modulatoren, die nicht als Spezifische Substanzen in der Verbotsliste aufgeführt sind. Verbotene Methoden gelten nicht als Spezifische Substanzen.

4.3 Die Festlegung der WADA, welche Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden in die Verbotsliste aufgenommen werden, und die Einordnung der Substanzen in bestimmte Kategorien ist verbindlich und kann weder von Athleten noch von anderen Personen mit der Begründung angegriffen werden, dass die Substanz oder Methode kein Maskierungsmittel ist, nicht das Potenzial hat, die Leistung zu steigern, kein Gesundheitsrisiko darstellt oder nicht gegen den Sportsgeist verstößt.

4.4 Medizinische Ausnahmegenehmigungen

Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker (Artikel 2.1) , der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder Verbotenen Methode (Artikel 2.2), der Besitz Verbotener Substanzen und Verbotener Methoden (Artikel 2.6) oder die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung von einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode (Artikel
2.8) unter Vorliegen einer gültigen Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die gemäß dem International Standard for Therapeutic Use Exemptions und/ oder dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen ausgestellt wurde, stellt keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar.

Artikel 5: Dopingkontrollen

5.1 Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen

5.1.1 Die NADA ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Trainingskontrollen bei Athleten des Testpools der NADA und sonstiger dem Anwendungsbereich des NADC unterfallender Athleten.

Ungeachtet dessen sind die WADA, das Internationale Olympische Komitee oder das Internationale Paralympische Komitee im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen und die EABA als auch die AIBA berechtigt, Trainingskontrollen zu organisieren und durchzuführen.

5.1.2 Für die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen Innerhalb des Wettkampfes ist die den Wettkampf veranstaltende Anti-Doping-Organisation zuständig. Die NADA ist berechtigt, in Abstimmung mit der den Wettkampf veranstaltenden Anti-Doping-Organisation zusätzliche Dopingkontrollen während des Wettkampfes durchzuführen. Die Anti-Doping-Organisation informiert die NADA über ihre geplante Kontrolltätigkeit im Rahmen von Wettkämpfen, die sie veranstaltet.“

5.2 Testpool und Pflicht der Athleten, sich Dopingkontrollen zu unterziehen

5.2.1 Die NADA legt in Abstimmung mit dem DBV den Kreis der Athleten fest, der Trainingskontrollen unterzogen werden soll. Hierfür meldet der DBV der NADA die Athleten, die gemäß den im Standard für Meldepflichten festgelegten Kriterien für die Zugehörigkeit zum Testpool der NADA in Frage kommen, zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Athleten, die nach Festlegung der NADA dem Testpool der NADA zugehörig sind, verbleiben in diesem für den im Standard für Meldepflichten festgelegten Zeitraum. Ein früheres Ausscheiden ist nur unter den in dem Standard für Meldepflichten aufgeführten Umständen und nach entsprechender Mitteilung an die NADA möglich. Ein auf Grund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrter Athlet verbleibt während der Dauer der Sperre im Testpool der NADA. Der DBV informiert seine Athleten schriftlich über die Testpoolzugehörigkeit und die daraus resultierenden Pflichten. Einzelheiten regelt der Standard für Meldepflichten.

5.2.2 Athleten, die dem Testpool der NADA zugehörig sind, an einem Wettkampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich der ADO des DBV unterfallen, sind verpflichtet, sich Dopingkontrollen der NADA, der WADA und anderer für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständigen  Anti-Doping-Organisation zu unterziehen.

5.3 Meldepflichten der Athleten und des DBV.

5.3.1 Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für Dopingkontrollen müssen Athleten des Testpools der NADA die gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit machen.

5.3.2 der DBV stellt der NADA alle notwendigen Informationen zu Wettkämpfen sowie zentralen Trainingsmaßnahmen, an denen Athleten der Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich nach Festlegung der Termine zur Verfügung.

5.4 Durchführung von Dopingkontrollen

5.4.1 die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem International Standard for Testing und/oder dem Standard für Dopingkontrollen
5.4.2 Dopingkontrollen sind vorrangig als Zielkontrollen und, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, unangekündigt durchzuführen.

5.5 Auswahl der Athleten für Kontrollen

5.5.1 Die NADA wählt die zu kontrollierenden Athleten nach eigenem Ermessen gemäß den Vorgaben des NADC und unter Berücksichtigung sportwissenschaftlicher Erkenntnisse aus. Sie schuldet keine Begründung für die getroffene Auswahl. Das Auswahlverfahren richtet sich nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Standards für Dopingkontrollen.

Bei der Auswahl von Athleten für Dopingkontrollen innerhalb des Wettkampfes beachtet die für die Durchführung der Dopingkontrollen zuständige Anti-Doping-Organisation.“ die folgenden Vorgaben:

(a) Bei Wettkämpfen in Einzelsportarten werden in der Regel die ersten drei Platzierungen kontrolliert sowie mindestens ein weiterer Athlet, der aus dem gesamten Feld ausgelost wird.

(b) Bei Wettkämpfen in Mannschaftssportarten werden in der Regel je drei durch Los ermittelte Spieler der beiden Mannschaften kontrolliert.

(c) Bei Wettkampfveranstaltungen werden bei Mannschaftssportarten in der Regel jeweils drei ausgeloste Athleten der drei erstplatzierten Mannschaften sowie drei ausgeloste Athleten mindestens einer weiteren ausgelosten Mannschaft kontrolliert.

5.5.2 bei Athleten, die vorläufig suspendiert oder gesperrt sind, können während der vorläufigen Suspendierung bzw. der Sperre Trainingskontrollen durchgeführt werden.

5.5.3 Der für die Durchführung der Dopingkontrollen zuständigen Anti-Doping-Organisation bleibt es unbenommen, auch bei Wettkämpfen Athleten zielgerichtet nach eigenem Ermessen auszuwählen.

In Einzelfällen kann die NADA ohne Angabe von Gründen die zuständige Anti-Doping-Organisation anweisen, bestimmte Athleten zu kontrollieren. Sollten der Anti-Doping-Organisation hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, werden diese von der NADA erstattet.

5.6 Rückkehr von Athleten, die ihre aktive Laufbahn beendet hatten

5.6.1 Ein Athlet, der seine aktive Laufbahn beendet hat und nach entsprechender Mitteilung gemäß Artikel 5.2.1 von der NADA aus dem Testpool des DBV herausgenommen wurde, kann erst wieder an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, teilnehmen, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) Der DBV hat schriftlich einen Antrag bei der NADA auf Wiederaufnahme des Athleten gestellt;

(b) der Athlet war nach Wiederaufnahme mindestens sechs (6) Monate dem Testpool der NADA zugehörig und war den gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgesehenen Meldepflichten unterworfen.

5.6.2 In Abweichung zu Artikel 5.6.1 (b) kann die NADA nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Ausnahmeentscheidung treffen, dass eine verkürzte Zugehörigkeit des Athleten zum Testpool der NADA als Voraussetzung für die Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, ausreicht.

Der DBV stellt hierfür in Ergänzung zum Antrag auf Wiederaufnahme des Athleten gemäß Artikel 5.6.1 (a) schriftlich bei der NADA einen ausreichend begründeten Antrag auf eine Ausnahmeentscheidung. Dabei gibt er Auskunft über alle ihm bekannten möglichen, tatsächlichen und bereits sanktionierten Verstöße des Athleten gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

Für die Ausnahmeentscheidung zieht die NADA insbesondere die folgenden Kriterien heran:

(a) Der Athlet war trotz Beendigung seiner Laufbahn einem WADA-Kriterien entsprechenden Dopingkontrollsystem unterworfen oder der Athlet war lediglich für kurze Zeit keinem Dopingkontrollsystem unterworfen;

(b) der Athlet wurde nach dem Antrag auf Wiederaufnahme und vor der Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, mindestens einer unangekündigten Dopingkontrolle der NADA oder einer anderen dem International Standard for Testing entsprechenden Dopingkontrolle unterzogen;

(c) Dem DBV und der NADA liegen keine Hinweise auf ein Verhalten des Athleten vor, das einer vorzeitigen Teilnahme an Wettkämpfen, für die die Zugehörigkeit zu dem Testpool der NADA erforderlich ist, im Hinblick auf das Interesse aller an Chancengleichheit und Fairplay entgegen steht.

Artikel 6: Analyse von Proben

6.1 Beauftragung anerkannter Labore

Für die Zwecke des Artikels 2.1 werden Proben ausschließlich in von der WADA akkreditierten oder anderweitig von der WADA anerkannten Laboren analysiert. Die Auswahl des von der WADA akkreditierten Labors (oder eines anderen von der WADA anerkannten Labors oder einer Methode), das mit der Analyse der Probe beauftragt werden soll, wird ausschließlich von der Anti-Doping-Organisation getroffen, die die Probenahme veranlasst hat.

6.2 Zweck der Probenanalyse

Proben werden analysiert, um die in der Verbotsliste aufgeführten Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden oder andere Substanzen nachzuweisen, die die WADA gemäß ihrem Monitoring Program überwacht, oder um einer Anti-Doping-Organisation zum Zwecke der Dopingbekämpfung dabei zu helfen, ein Profil relevanter Parameter im Urin, Blut oder einer anderen Matrix eines Athleten zu erstellen. Darunter fällt auch die DNS- oder Genomprofilerstellung.

Die NADA darf hierzu unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben Datenbanken führen.

6.3 Verwendung von Proben zu Forschungszwecken

Proben dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Athleten nicht für andere Zwecke als die in Artikel 6.2 beschriebenen Zwecke verwendet werden. Bei Proben, die für andere Zwecke als die in Artikel 6.2 beschriebenen Zwecke verwendet werden, werden sämtliche Identifikationsmittel entfernt, so dass kein Rückschluss auf den jeweiligen Athleten möglich ist.

6.4 Durchführung der Analyse und Berichterstattung

Die Labore analysieren die Proben und melden die Ergebnisse gemäß dem International Standard for Laboratories.


6.5 Einfrieren und erneute Analyse von Proben

6.5.1 Proben können für den Zweck des Artikels 6.2 jederzeit erneut analysiert werden. Dies erfolgt ausschließlich auf Anweisung der Anti-Doping-Organisation, die die Probenahme veranlasst hat, oder auf Anweisung der WADA oder NADA. Die Umstände und Voraussetzungen für die erneute Analyse von Proben haben den Anforderungen des International Standard for Laboratories zu entsprechen.

6.5.2 Proben können für den Zweck des Artikels 6.2 eingefroren werden, um zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere unter Verwendung neuer WADA-akkreditierter Analysemethoden, analysiert zu werden.

6.6 Eigentumsverhältnisse

Proben, die im Auftrag der NADA genommen worden sind, sind Eigentum der NADA.

Artikel 7: Ergebnismanagement

7.1 Allgemeines

7.1.1 Ergebnismanagement bezeichnet den Vorgang ab Kenntnis von einem Von der Norm abweichenden oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder von einem möglichen Meldepflichtversäumnis oder einer Versäumten Kontrolle bis zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens.

7.1.2 Zuständig für das Ergebnismanagement bei Trainingskontrollen ist der DBV, bei Wettkampfkontrollen die jeweilige den Wettkampf veranstaltende Anti-Doping-Organisation. Hiervon ausgenommen ist die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1.1, die in der Zuständigkeit der NADA liegt.

Die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement kann mittels schriftlicher Vereinbarung auf eine andere Anti-Doping-Organisation übertragen werden.

7.1.3 Die Zuständigkeit für die Feststellung von Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen liegt bei der NADA. Einzelheiten zum Verfahren regelt der Standard für Meldepflichten.

7.1.4 der DBV teilt unverzüglich nach Abschluss des Ergebnismanagements dessen Ergebnis der NADA mit.

7.1.5 Die NADA hat das Recht, dem DBV sämtliche ihn betreffende Analyseergebnisse zu melden.

7.2 Erste Überprüfung und Mitteilung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen

7.2.1 Erste Überprüfung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen

7.2.1.1 Bei Dopingkontrollen der NADA wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe von der NADA die Code-Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob:

(a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß dem International Standard for Therapeutic Use Exemptions und/oder dem Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen bewilligt wurde oder bewilligt wird, oder

(b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursachte.

Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben (7) Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein.

7.2.1.2 Bei Dopingkontrollen anderer Anti-Doping-Organisationen wird nach Erhalt eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe von der jeweiligen Organisation die Code-Nummer der Probe dekodiert und eine erste Überprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob:

(a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß dem International Standard for Therapeutic Use Exemptions und/oder dem Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen bewilligt wurde oder bewilligt wird, oder

(b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkontrollen oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursachte.

Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben (7) Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein.

Die NADA ist unverzüglich über die Identität des betroffenen Athleten zu informieren. Darüber hinaus sind der NADA unverzüglich das entsprechende Dopingkontrollformular sowie alle weiteren relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

7.2.2 Mitteilung nach der ersten Überprüfung bei Von der Norm abweichenden Analyseergebnissen

7.2.2.1 Unverzüglich nach Abschluss der ersten Überprüfung durch die NADA gemäß Artikel 7.2.1.1 teilt diese dem DBV die Identität des Athleten sowie das Ergebnis der ersten Überprüfung und bei Vorliegen die Medizinische Ausnahmegenehmigung des Athleten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mit.

Nach Abschluss der ersten Überprüfung durch den DBV gemäß Artikel 7.2.1.2 teilt dieser unverzüglich Entsprechendes der NADA mit.

7.2.2.2 Hat die erste Überprüfung ergeben, dass keine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung, kein gemäß dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen festgelegter Sonderfall oder keine offensichtliche Abweichung, welche das Von der Norm abweichende Analyseergebnis verursacht hat, vorliegt, teilt die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation dem betroffenen Athleten unverzüglich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die letzte ihr bekannte Adresse Folgendes mit:

(a) das von der Norm abweichende Analyseergebnis;

(b) die Anti-Doping-Bestimmung, gegen die verstoßen wurde;

(c) das Recht des Athleten, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen, die Analyse der B-Probe gemäß Artikel 8 zu verlangen. Dabei wird der Athlet darauf hingewiesen, dass ein Unterlassen, die Analyse der B-Probe zu verlangen, als Verzicht auf die Analyse der B-Probe gewertet wird;

(d) den festgelegten Tag, Zeit und Ort für die Analyse der B-Probe, falls der Athlet oder die Anti-Doping-Organisationen sich für die Analyse der B-Probe entscheidet.
(e) das Recht des Athleten und/oder eines Vertreters gemäß den Bestimmungen des Artikel 8.2 bei der Analyse der B-Probe zugegen zu sein, falls eine solche Analyse beantragt wurde;

(f) das Recht des Athleten, das Documentation Package zu den A- und B-Proben entsprechend dem International Standard for Laboratories anzufordern;

(g) das Recht des Athleten, innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung zu den Vorwürfen schriftlich gegenüber dem DBV Stellung zu nehmen.

7.2.2.3 Beschließt die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation nach Prüfung der Stellungnahme des Athleten kein Disziplinarverfahren einzuleiten, so informiert sie den Athleten hierüber in schriftlicher Form.

7.3 Überprüfung und Mitteilung bei Atypischen Analyseergebnissen

7.3.1 Gemäß den International Standards sind die Labore unter gewissen Umständen angewiesen, das Vorhandensein Verbotener Substanzen, die auch endogen erzeugt werden können, als Atypische Analyseergebnisse für weitergehende Untersuchungen zu melden. Bei Erhalt eines Atypischen Analyseergebnisses der A-Probe führt die NADA oder die andere Anti-Doping-Organisation, die die Probenahme veranlasst hat, eine erste Überprüfung durch, um festzustellen, ob:

(a) eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder

(b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Standard für Dopingkon-trollen oder dem International Standard for Laboratories vorliegt, welche das Atypische Analyseergebnis verursacht hat.

Diese erste Überprüfung sollte spätestens sieben (7) Werktage nach Erhalt des Analyseberichts abgeschlossen sein.

7.3.2 Hat diese erste Überprüfung ergeben, dass weder eine gültige Medizinische Ausnahmegenehmigung, noch eine Abweichung, die das Atypische Analyseergebnis verursachte, vorliegt, so veranlasst die NADA oder die Anti-Doping-Organisation, die die Probenahme veranlasst hat, die erforderlichen weiteren Untersuchungen. Die NADA ist über das Ergebnis der Untersuchungen zu informieren.

Ergeben die weiteren Untersuchungen, dass das Atypische Analyseergebnis ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis darstellt, so ist entsprechend Artikel 7.2 zu verfahren.

7.3.3 Die NADA meldet ein Atypisches Analyseergebnis grundsätzlich nicht vor Abschluss der weiteren Untersuchungen und vor dem Ergebnis, ob das Atypische Analyseergebnis ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis darstellt.

Stellt die NADA oder die andere Anti-Doping-Organisation fest, dass die B-Probe vor Abschluss der weiteren Untersuchungen nach Artikel 7.3 analysiert werden sollte, so kann die Analyse der B-Probe nach Benachrichtigung des Athleten durchgeführt werden, wobei die Benachrichtigung das Atypische Analyseergebnis und die in Artikel 7.2.2.2 (b)-(g) beschriebenen Informationen enthalten muss.

7.4 Überprüfung und Mitteilung bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst sind

7.4.1 Sofern eine Anti-Doping-Organisation Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erhält, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, ist die NADA hierüber unverzüglich zu informieren. Dabei ist die Identität des Athleten oder der anderen Person sowie dessen/deren Disziplin oder Funktion und der zugrunde liegende Sachverhalt mitzuteilen.

7.4.2 Die NADA oder eine andere Anti-Doping-Organisation, die Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erhält, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, führt Ermittlungen in einer Art und einem Umfang durch, die sie zur Aufklärung des Sachverhalts für angemessen und erforderlich erachtet.

Diese Ermittlungen sollten spätestens sieben (7) Werktage ab Kenntnis von einem möglichen Verstoß abgeschlossen sein.

7.4.3 Kommt die NADA oder die andere Anti-Doping-Organisation zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, ist über die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation dem betroffenen Athleten oder der anderen Person unverzüglich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die letzte ihr bekannte Adresse Folgendes mitzuteilen:

(a) die Anti-Doping-Bestimmung, gegen die verstoßen wurde;

(b) der dem Verstoß zugrunde liegende Sachverhalt;

(c) das Recht des Athleten oder der anderen Person, innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung zu den Vorwürfen schriftlich gegenüber dem DBV Stellung zu nehmen.

7.5 Vorläufige Suspendierung

7.5.1 Zwingend zu verhängende Vorläufige Suspendierung nach einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe

Wird bei der Analyse der A-Probe eines Athleten ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis festgestellt, welches auf einer Substanz beruht, die keine Spezifische Substanz ist, ist vom DBV unverzüglich eine Vorläufige Suspendierung auszusprechen, nachdem die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1 abgeschlossen und die Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2 erfolgt ist.

Eine Vorläufige Suspendierung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dem Athleten:

(a) die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung entweder vor Verhängung der Vorläufigen Suspendierung oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung gegeben wird; oder

(b) die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, das den Verfahrensgrundsätzen gemäß Artikel 12.2.3 entsprechen muss, unverzüglich nach Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung gegeben wird.

7.5.2 Optional zu verhängende Vorläufige Suspendierung auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe bei Spezi-fischen Substanzen oder auf Grund eines anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen

7.5.2.1 Bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der nicht von Artikel 7.2 und Artikel 7.3 erfasst ist, oder bei einem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe eines Athleten, welches auf einer Spezifischen Substanz beruht, kann von der für das Ergebnismanagement zuständigen Anti-Doping-Organisation eine Vorläufige Suspendierung des Athleten oder der anderen Person ausgesprochen werden.

7.5.2.2 Die Vorläufige Suspendierung kann vor der Analyse der B-Probe oder vor einer Anhörung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gemäß Artikel 12 ausgesprochen werden, jedoch erst, nachdem die Mitteilung gemäß Artikel 7.4.3 erfolgt ist oder die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1 abgeschlossen und die Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2 erfolgt ist.

Eine Vorläufige Suspendierung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dem Athleten oder der anderen Person:

(a) die Möglichkeit einer Vorläufigen Anhörung entweder vor Verhängung der Vorläufigen Suspendierung oder unverzüglich nach Verhängung der Vorläufigen Suspendierung gegeben wird; oder

(b) die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens, das den Verfahrensgrundsätzen gemäß Artikel 12.2.2 entsprechen muss, unverzüglich nach Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung gegeben wird.

7.5.2.3 Bei der Entscheidung, ob eine Vorläufige Suspendierung verhängt wird, ist zwischen den Auswirkungen einer im Nachhinein unberündeten Vorläufigen Suspendierung für den Athleten oder die andere Person und dem Interesse aller an Chancengleichheit und Fairplay abzuwägen.

Hierbei sind insbesondere der vorgeworfene Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der Grad des Verschuldens sowie die zu erwartenden Sanktionen zu berücksichtigen.

7.5.3 Aufhebung der Vorläufigen Suspendierung bei negativer B-Probe

Wird auf Grund eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe eine Vorläufige Suspendierung verhängt und eine vom Athleten oder einer Anti-Doping-Organisation beantragte Analyse der B-Probe bestätigt dieses Analyseergebnis nicht, so ist die Vorläufige Suspendierung unverzüglich aufzuheben.

In Fällen, in denen der Athlet oder die Mannschaft des betroffenen Athleten von einem Wettkampf ausgeschlossen wurde und das Analyseergebnis der A-Probe durch eine anschließende Analyse der B-Probe nicht bestätigt wird, kann der Athlet oder die Mannschaft die Teilnahme am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung des Wettkampfes noch möglich ist.

7.5.4 Mitteilung an die NADA

Jede Verhängung oder Aufhebung einer Vorläufigen Suspendierung ist durch die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation unverzüglich der NADA mitzuteilen.

7.6 Beendigung der aktiven Laufbahn

Beendet ein Athlet oder eine andere Person die aktive Laufbahn während des Ergebnismanagements, so behält die Anti-Doping-Organisation, die für das Ergebnismanagement zuständig ist, die Zuständigkeit für dessen Abschluss. Beendet ein Athlet oder eine andere Person die aktive Laufbahn bevor ein Ergebnismanagementverfahren aufgenommen wurde, so ist die Anti-Doping-Organisation für die Durchführung des Ergebnismanagements zuständig, die zu dem Zeitpunkt zuständig gewesen wäre, zu dem der Athlet oder die andere Person gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verstoßen hat.


Artikel 8: Analyse der B-Probe

8.1 Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen

8.1.1 Der Athlet, die NADA und die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation haben das Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen.

8.1.2 Verzichtet der Athlet auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, ist der DBV oder die NADA nicht verpflichtet, eine Analyse der B-Probe durchzuführen. Führt der DBV oder die NADA dennoch eine Analyse der B-Probe durch, ist der Athlet gemäß Artikel 8.1.4 zu benachrichtigen.

Verzichtet der Athlet auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, wird dies nicht als Geständnis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gewertet, sondern stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Analyse der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe bestätigt hätte.

Als Verzicht wird ebenfalls das Versäumnis angesehen, die Analyse der B-Probe überhaupt nicht oder nicht fristgerecht gemäß Artikel 8.1.3 schriftlich zu verlangen.

8.1.3 Der Athlet muss die Analyse der B-Probe innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 7.2.2.2 m DBV schriftlich verlangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der Geschäftsstelle des DBV.

8.1.4 Der DBV informiert den Athleten und die NADA rechtzeitig über Ort, Datum und Uhrzeit der Analyse der B-Probe.

8.2 Anwesenheitsrecht bei der Analyse der B-Probe

Bei der Analyse der B-Probe haben folgende Personen das Recht, anwesend zu sein:

(a) der Athlet und/oder ein Stellvertreter;

(b) ein Vertreter der NADA;

(c) ein Vertreter des DBV;

(d) Ein Vertreter des DOSB, der EABA und der AIBA, soweit diese Organisationen nicht bereits unter (c) fallen.

(e) ein Übersetzer.

Der Laborleiter kann die Zahl der anwesenden Personen beschränken, soweit ihm dies auf Grund von Schutz- und Sicherheitsaspekten geboten erscheint.

Falls die unter (a) bis (e) aufgeführten Personen trotz rechtzeitiger Ankündigung zum festgelegten Analysetermin nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, ohne dies vor Analysebeginn mit angemessener Begründung anzuzeigen, wird ihr Nichterscheinen bei Analysebeginn als Verzicht auf ihr Anwesenheitsrecht gewertet.

8.3 Durchführung der Analyse der B-Probe

8.3.1 Die Analyse der B-Probe wird in demselben Labor gemäß den Bestimmungen des International Standard for Laboratories durchgeführt, das auch die Analyse der A-Probe vorgenommen hat.

8.3.2 Die Analyse der B-Probe soll unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Werktage nach Verlangen der Analyse der B-Probe durchgeführt werden. Kann das Labor auf Grund von technischen oder logistischen Gründen die Analyse erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, stellt dies keinen Verstoß gegen den International Standard for Laboratories dar und kann nicht herangezogen werden, um das Analyseverfahren oder das Analyseergebnis in Frage zu stellen.

8.4 Kosten der Analyse der B-Probe

Der Athlet trägt die Kosten der Analyse der B-Probe, es sei denn, die Analyse der B-Probe bestätigt nicht das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe oder die Analyse der B-Probe wurde gemäß Artikel 8.1.2 vom DBV oder der NADA angeordnet.

8.5 Benachrichtigung über das Analyseergebnis der B-Probe

Der Athlet ist von der für das Ergebnismanagement zuständigen Anti-Doping-Organisation unverzüglich über das Analyseergebnis der Analyse der B-Probe schriftlich zu informieren.

8.6 Vorgehen, falls das Analyseergebnis der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe nicht bestätigt

Bestätigt die Analyse der B-Probe das Von der Norm abweichende Analyseergebnis der A-Probe nicht, werden bereits verhängte Sanktionen und Konsequenzen aufgehoben und der Athlet wird keinen weiteren Disziplinarmaßnahmen unterworfen.

Entsprechend Artikel 7.5.3 kann in Fällen, in denen der Athlet oder die Mannschaft des Athleten von einem Wettkampf ausgeschlossen wurde, der Athlet oder die Mannschaft die Teilnahme am Wettkampf fortsetzen, falls ein Wiedereinstieg ohne weitere Beeinträchtigung des Wettkampfes noch möglich ist.

Artikel 9: Automatische Annullierung von Einzelergebnissen

Bei Einzelsportarten führt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Verbindung mit einer Wettkampfkontrolle automatisch zur Annullierung des in diesem Wettkampf erzielten Ergebnisses, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen.

Artikel 10: Sanktionen gegen Einzelpersonen

10.1 Annullierung von Ergebnissen bei einer Wettkampfveranstaltung, bei der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgt

Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen während oder in Verbindung mit einer Wettkampfveranstaltung kann auf Grund einer entsprechenden Entscheidung des Veranstalters zur Annullierung aller von einem Athleten bei dieser Wettkampfveranstaltung erzielten Einzelergebnisse mit allen Konsequenzen führen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, es sei denn, Artikel 10.1.1 findet Anwendung.

10.1.1 Weist der Athlet nach, dass er für den Verstoß Kein Verschulden trägt, so werden die Einzelergebnisse, die der Athlet in den anderen Wettkämpfen erzielt hat, nicht annulliert. Dies gilt nicht, sofern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ergebnisse, die der Athlet bei anderen Wettkämpfen als dem Wettkampf, bei dem der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfolgte, erzielt hat, durch den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen beeinflusst worden sind.

10.2 Sperre wegen des Vorhandenseins, des Gebrauchs oder des Versuchs des Gebrauchs oder des Besitzes Verbotener Substanzen und Verbotener Methoden

Für einen Verstoß gegen Artikel 2.1, Artikel 2.2 oder Artikel 2.6 wird die folgende Sperre verhängt, es sei denn, die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Herabsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.4 und Artikel 10.5 oder die Voraussetzungen für die Heraufsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.6 sind erfüllt:

Erster Verstoß: Zwei (2) Jahre Sperre

10.3 Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht in Artikel 10.2 geregelt sind, sind die folgenden Sperren zu verhängen:

10.3.1 Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 zwei (2) Jahre Sperre, es sei denn, die Bedingungen des Artikels 10.5 oder des Artikels 10.6 sind erfüllt.

10.3.2 Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8 mindestens vier (4) Jahre bis hin zu einer lebenslangen Sperre, es sei denn, die Bedingungen des Artikels 10.5 sind erfüllt.

Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, bei dem Minderjährige betroffen sind, gilt als besonders schwerwiegender Verstoß; wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen und betrifft er nicht die in Artikel 4.2.2 erwähnten Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer eine lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, die auch nicht sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen können, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden gemeldet werden.

10.3.3 Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 mindestens ein (1) Jahr und bis hin zu zwei (2) Jahren Sperre, je nach Grad des Verschuldens des Athleten.

10.4 Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre bei Spezifischen Substanzen unter bestimmten Umständen

Kann ein Athlet oder eine andere Person den Nachweis erbringen, wie eine Spezifische Substanz in seinen Organismus oder in seinen/ihren Besitz gelangt ist, und dass mit der Spezifischen Substanz nicht beabsichtigt war, die sportliche Leistung des Athleten zu steigern oder den Gebrauch einer leistungssteigernden Substanz zu maskieren, so wird die in Artikel 10.2 aufgeführte Sperre wie folgt ersetzt:

Erster Verstoß: Mindestens eine Verwarnung und keine Sperre für künftige Wettkampfveranstaltungen, bis hin zu zwei (2) Jahren Sperre.

Um eine Aufhebung oder Herabsetzung zu rechtfertigen, muss der Athlet oder die andere Person zusätzlich zu seiner/ ihrer Aussage überzeugend gegenüber dem vom Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit (in der Folge „DIS“ genannt)benannten Schiedsrichter den bekräftigenden Nachweis erbringen, dass keine Absicht vorlag, die sportliche Leistung zu steigern oder den Gebrauch einer leistungssteigernden Substanz zu maskieren. Für die Bemessung der etwaigen Herabsetzung der Sperre ist der Grad des Verschuldens des Athleten oder der anderen Person als Kriterium heranzuziehen.

10.5 Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre auf Grund außergewöhnlicher Umstände

10.5.1 Kein Verschulden

Weist ein Athlet im Einzelfall nach, dass ihn Kein Verschulden trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzusehen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 auf Grund des Nachweises einer Verbotenen Substanz oder ihrer Marker oder Metaboliten in der Probe des Athleten vor, muss der Athlet darüber hinaus nachweisen, wie die Verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist, um ein Absehen von der Sperre zu erreichen. Findet dieser Artikel Anwendung und wird von der ansonsten zu verhängenden Sperre abgesehen, so ist der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen lediglich bei der Festlegung der Sperre bei Mehrfachverstößen gemäß Artikel 10.7 nicht als Verstoß zu werten.

10.5.2 Kein signifikantes Verschulden

Weist ein Athlet im Einzelfall nach, dass ihn Kein signifikantes Verschulden trifft, kann die Sperre herabgesetzt werden. Allerdings darf die herabgesetzte Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen. Wenn die ansonsten zu verhängende Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Artikel herabgesetzte Sperre nicht weniger als acht (8) Jahre betragen. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 auf Grund des Nachweises einer Verbotenen Substanz oder ihrer Marker oder Metaboliten in der Probe des Athleten vor, muss der Athlet darüber hinaus nachweisen, wie die Verbotene Substanz in seinen Organismus gelangt ist, um die Herabsetzung der Sperre zu erreichen.

10.5.3 Substanzielle Hilfe bei der Aufdeckung oder dem Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Der DBV kann vor einer endgültigen Rechtsbehelfsentscheidung gemäß Artikel 13 oder vor dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs einen Teil einer in einem Einzelfall verhängten Sperre aussetzen, wenn der Athlet oder die andere Person einer Anti-Doping-Organisation, Strafverfolgungsbehörde oder einem Berufs-Disziplinargericht Substanzielle Hilfe geleistet hat, auf Grund derer die Anti-Doping-Organisation einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen einer anderen Person aufdeckt oder nachweist oder auf Grund derer eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Berufs-Disziplinargericht eine Straftat oder den Verstoß gegen Berufstandsregeln einer anderen Person aufdeckt oder nachweist.

Wenn bereits die endgültige Rechtsbehelfsentscheidung gemäß Artikel 13 ergangen ist oder die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs verstrichen ist, darf der DBV e.V. einen Teil der ansonsten anwendbaren Sperre nur mit der Zustimmung der WADA, der NADA und der EABA aussetzen.

Der Umfang, in dem die verhängte Sperre ausgesetzt werden darf, richtet sich nach der Schwere des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, den der Athlet oder die andere Person begangen hat, und nach der Bedeutung der vom Athleten oder der anderen Person geleisteten Substanziellen Hilfe für die Dopingbekämpfung im Sport. Von der verhängten Sperre dürfen nicht mehr als Dreiviertel ausgesetzt werden. Wenn die verhängte Sperre eine lebenslange Sperre ist, darf der nach diesem Unterartikel nicht ausgesetzte Teil der Sperre nicht unter acht (8) Jahren liegen.

Wenn der DBV einen Teil der verhängten Sperre nach diesem Artikel aussetzt, übermittelt er unverzüglich allen Anti-Doping-Organisationen, die berechtigt sind, gegen die Entscheidung Rechtsbehelf einzulegen, eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung. Wenn der DBV anschließend einen Teil der ausgesetzten Sperre wieder einsetzt, da der Athlet oder die andere Person nicht die erwartete Substanzielle Hilfe geleistet hat, kann der Athlet oder die andere Person gegen die Wiedereinsetzung Rechtsmittel gemäß Artikel 13.2 einlegen.

10.5.4 Geständnis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ohne das Vorliegen anderer Beweise

Wenn ein Athlet oder eine andere Person freiwillig die Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesteht, bevor er/sie zu einer Probenahme aufgefordert wurde, durch die ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nachgewiesen werden könnte (oder im Falle eines anderen Verstoßes als der gemäß Artikel 2.1, vor der Mitteilung gemäß Artikel 7 des Verstoßes, auf den sich das Geständnis bezieht), und wenn dieses Geständnis zu dem Zeitpunkt den einzigen verlässlichen Nachweis des Verstoßes darstellt, kann die Sperre herabgesetzt werden, muss jedoch mindestens die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen.

10.5.5 Fälle, in denen der Athlet oder die andere Person nachweist, dass er/sie nach mehr als einer Bestimmung dieses Artikels Recht auf eine Herabsetzung der Sanktion hat

Bevor eine Herabsetzung oder Aussetzung gemäß Artikel 10.5.2, 10.5.3 oder 10.5.4 Anwendung findet, wird die ansonsten zu verhängende Sperre gemäß Artikel 10.2, 10.3, 10.4 und 10.6 festgelegt. Weist der Athlet oder die andere Person ein Recht auf Herabsetzung oder Aussetzung der Sperre gemäß zwei oder mehr der Artikel 10.5.2, 10.5.3 oder 10.5.4 nach, kann die Sperre herabgesetzt oder ausgesetzt werden, muss aber mindestens ein Viertel der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen.

10.6 Erschwerende Umstände, die zu einer Heraufsetzung der Sperre führen können

Wenn der DBV in einem Einzelfall, der einen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen als die der Artikel 2.7 und Artikel 2.8 beinhaltet, den Nachweis führt, dass erschwerende Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Sperre oberhalb der Standardsanktion rechtfertigen, wird die ansonsten zu verhängende Sperre bis zu einem Höchstmaß von vier (4) Jahren heraufgesetzt, es sei denn, der Athlet oder die andere Person kann gegenüber dem DBV oder dem DIS überzeugend darlegen, dass er/sie nicht bewusst einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat.

Ein Athlet oder eine andere Person kann die Anwendung dieses Unterartikels verhindern, wenn er/sie den ihm/ihr vorgeworfenen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung unverzüglich gesteht, nachdem er/sie von einer Anti-Doping-Organisation mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen konfrontiert wurde.

10.7 Mehrfachverstöße

10.7.1 Zweiter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Beim ersten Verstoß eines Athleten oder einer anderen Person gegen Anti-Doping-Bestimmungen gilt die in Artikel 10.2 und Artikel 10.3 festgelegte Sperre (vorbehaltlich einer Aufhebung, Herabsetzung oder Aussetzung gemäß Artikel 10.4 oder Artikel 10.5 oder einer Heraufsetzung gemäß Artikel 10.6). Bei einem zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ist eine Sperre gemäß dem in der folgenden Tabelle festgelegten Rahmen zu verhängen. 

Zweiter Verstoß:




Erster Verstoß:

Spez. Substanz

MPV/ Vers. Kontrolle

Kein sign. Versch.

Standard-sanktion

Heraufg.

Sanktion

Inverk./ Verabr.

Spez. Substanz

1-4

2-4

2-4

4-6

8-10

10-LL

MPV/

Vers. Kontrolle

1-4

4-8

4-8

6-8

10-LL

LL

Kein sign. Versch.

1-4

4-8

4-8

6-8

10-LL

LL

Standardsanktion

2-4

6-8

6-8

8-LL

LL

LL

Heraufg. Sanktion

4-5

10-LL

10-LL

LL

LL

LL

Inverk./ Verabr.

8-LL

LL

LL

LL

LL

LL

LL = Lebenslang




Definitionen zur Tabelle zum zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen:

Spez. Substanz (Herabgesetzte Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gemäß Artikel 10.4):
Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer herabgesetzten Sanktion gemäß Artikel 10.4, weil er eine Spezifische Substanz betraf und die anderen Voraussetzungen des Artikels 10.4 erfüllt waren.

MPV/Vers. Kontrolle (Meldepflichtversäumnisse und/oder Versäumte Kontrollen):
Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden gemäß Artikel 10.3.3.

Kein sign. Versch. (Herabgesetzte Sanktion für Kein signifikantes Verschulden):
Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer herabgesetzten Sanktion gemäß Artikel 10.5.2, weil
der Athlet nachweisen konnte, dass ihn Kein signifikantes Verschulden gemäß Artikel 10.5.2 trifft.

Standardsanktion (Standardsanktion gemäß Artikel 10.2 oder Artikel 10.3.1):
Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit der Standardsanktion von zwei (2) Jahren gemäß Artikel 10.2 oder Artikel 10.3.1.

Heraufg. Sanktion (Heraufgesetzte Sanktion):
Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer heraufgesetzten Sanktion gemäß Artikel 10.6, weil die Anti-Doping-Organisation die Voraussetzungen gemäß Artikel 10.6 nachweisen konnte.

Inverk./ Verabr. (Inverkehrbringen oder Versuch des Inverkehrbringens und Verabreichung oder Versuch der Verabreichung):
Der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wurde bestraft oder müsste bestraft werden mit einer Sanktion gemäß Artikel 10.3.2.

10.7.2 Anwendung der Artikel 10.5.3 und Artikel 10.5.4 auf einen zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Wenn ein Athlet oder eine andere Person, der/die einen zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, das Recht auf eine Aussetzung oder Herabsetzung eines Teils der Sperre gemäß Artikel 10.5.3 oder Artikel 10.5.4 nachweist, setzt der vom DIS benannte Schiedsrichter zunächst die ansonsten zu verhängende Sperre entsprechend des in der Tabelle in Artikel 10.7.1 festgelegten Rahmens fest und nimmt anschließend die entsprechende Aussetzung oder Herabsetzung der Sperre vor. Die nach der Aussetzung oder Herabsetzung gemäß Artikel 10.5.3 und Artikel 10.5.4 verbleibende Sperre muss mindestens ein Viertel der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen.

10.7.3 Dritter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Ein dritter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen führt immer zu einer lebenslangen Sperre, es sei denn, der dritte Verstoß erfüllt die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sperre oder eine Herabsetzung der Sperre gemäß Artikel 10.4 oder stellt einen Verstoß gegen Artikel 2.4 dar. In diesen besonderen Fällen beträgt die Sperre acht (8) Jahre bis hin zu lebenslänglich.

10.7.4 Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße

Für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.7 stellt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nur dann einen zweiten Verstoß dar, wenn der DBV nachweisen kann, dass der Athlet oder die andere Person den zweiten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erst begangen hat, nachdem
der Athlet oder die andere Person die Mitteilung gemäß Artikel 7 erhalten hat oder nachdem der DBV einen angemessenen Versuch unternommen hat, ihn/sie davon in Kenntnis zu setzen. Sofern der DBV dies nicht darlegen kann, werden die Verstöße zusammen als ein einziger erster Verstoß gewertet. Die zu verhängende Sanktion richtet sich nach dem Verstoß, der die strengere Sanktion nach sich zieht; allerdings kann das Vorliegen mehrerer Verstöße als Kriterium zur Feststellung erschwerender Umstände gemäß Artikel 10.6 herangezogen werden.

Wenn eine Anti-Doping-Organisation, nachdem eine Entscheidung über das Vorliegen eines ersten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ergangen ist, aufdeckt, dass der Athlet oder die andere Person bereits vor der Mitteilung des ersten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, verhängt der vom DIS benannte Schiedsrichter eine zusätzliche Sanktion, die derjenigen entspricht, die hätte verhängt werden können, wenn beide Verstöße gleichzeitig abgeurteilt worden wären. Die Ergebnisse aller Wettkämpfe seit dem früheren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen werden gemäß Artikel 10.8 annulliert. Um zu vermeiden, dass hinsichtlich des früher begangenen, aber später aufgedeckten Verstoßes erschwerende Umstände gemäß Artikel 10.6 angenommen werden, muss der Athlet oder die andere Person rechtzeitig nach der Mitteilung des Verstoßes, für den er/sie zuerst belangt wird, freiwillig den früher begangenen Verstoß gestehen. Dieselbe Regelung findet Anwendung, wenn der DBV nachdem eine Entscheidung über das Vorliegen eines zweiten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen ergangen ist, einen weiteren früheren Verstoß aufdeckt.

10.7.5 Mehrfachverstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen innerhalb eines Zeitraums von acht (8) Jahren

Ein Mehrfachverstoß im Sinne des Artikels 10.7 liegt nur vor, wenn die Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen innerhalb eines Zeitraums von acht (8) Jahren begangen wurden.

10.8 Annullierung von Wettkampfergebnissen nach einer Probenahme oder einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Zusätzlich zu der gemäß Artikel 9 erfolgenden automatischen Annullierung der Ergebnisse, die in dem Wettkampf erzielt wurden, bei dem die positive Probe genommen wurde, werden alle Wettkampfergebnisse, die in dem Zeitraum von der Entnahme der positiven Probe oder der Begehung eines anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer Vorläufigen Suspendierung oder einer Sperre erzielt wurden, annulliert, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehensweise geboten ist.

10.8.1 Als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung nach Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen muss der Athlet zunächst die gemäß diesem Artikel aberkannten Preise zurückerstatten.

10.8.2 Zuteilung des aberkannten Preisgeldes

Sofern die Bestimmungen der EABA und der AIBA nicht vorsehen, dass das aberkannte Preisgeld anderen Athleten zukommen soll, wird es vorrangig zum Ersatz der Ausgaben verwendet, die die Anti-Doping-Organisation für die notwendigen Schritte zum Wiedererhalt des Preisgeldes tätigen musste,
anschließend dient es dem Ersatz der Ausgaben des DBV für das Ergebnismanagement in diesem Fall. Ein möglicher Restbetrag ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der AIBA zuzuteilen.

10.9 Beginn der Sperre

Außer in den unten aufgeführten Fällen beginnt die Sperre mit dem Tag der Verhandlung, in der die Sperre festgelegt wurde, oder, wenn auf eine Verhandlung verzichtet wurde, mit dem Tag, an dem die Sperre akzeptiert oder anderweitig verhängt wurde. Jede Vorläufige Suspendierung (unabhängig davon, ob sie verhängt oder freiwillig akzeptiert wurde) wird auf die Gesamtdauer der festgelegten Sperre angerechnet.

10.9.1 Nicht dem Athleten oder der anderen Person zurechenbare Verzögerungen

Bei erheblichen Verzögerungen während des Disziplinarverfahrens oder anderer Teile des Dopingkontrollverfahrens, die dem Athleten oder der anderen Person nicht zuzurechnen sind, kann der vom DIS benannte Schiedsrichter den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum vorverlegen, frühestens jedoch auf den Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen.

10.9.2 Rechtzeitiges Geständnis

Gesteht der Athlet oder die andere Person den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen unverzüglich (bei Athleten hat dies in jedem Fall vor erneuter Wettkampfteilnahme zu erfolgen), nachdem er von der Anti-Doping-Organisation mit dem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen konfrontiert wurde, kann der Beginn der Sperre bis zu dem Tag der Probenahme oder des anderen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorverlegt werden. In allen Fällen, in denen dieser Artikel angewendet wird, muss der Athlet oder die andere Person jedoch mindestens die Hälfte der Sperre verbüßen, beginnend mit dem Tag, an dem der Athlet oder die andere Person die festgelegte Sanktion akzeptiert hat oder mit dem Tag der Verhandlung, in der die Sperre festgelegt wurde oder mit dem Tag, an dem die Sanktion auf andere Weise verhängt wurde.

10.9.3 Wenn eine Vorläufige Suspendierung verhängt und vom Athleten eingehalten wurde, wird die Dauer der Vorläufigen Suspendierung des Athleten auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet.

10.9.4 Erkennt ein Athlet freiwillig eine von dem DBV verhängte Vorläufige Suspendierung in schriftlicher Form an und nimmt infolgedessen nicht an Wettkämpfen teil, wird die Dauer der freiwilligen Vorläufigen Suspendierung auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre angerechnet. Eine Kopie dieser schriftlichen freiwilligen Anerkennung der Vorläufigen Suspendierung durch den Athleten wird unverzüglich jeder Partei zur Verfügung gestellt, die berechtigt ist, über einen möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 14.1 informiert zu werden.


10.9.5 Zeiten vor dem Beginn der Vorläufigen Suspendierung oder der freiwilligen Vorläufigen Suspendierung werden nicht auf die Sperre angerechnet, unabhängig davon, ob der Athlet nicht an Wettkämpfen teilnahm oder von seiner Mannschaft suspendiert wurde.

10.10 Status während einer Sperre

10.10.1 Teilnahmeverbot während einer Sperre

Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, darf während dieser Sperre in keiner Funktion an Wettkämpfen oder organisierten Trainingsmaßnahmen teilnehmen (außer an autorisierten Anti-Doping-Präventions- oder Rehabilitationsprogrammen), die von einem Unterzeichner des NADC, einer Mitgliedsorganisation eines Unterzeichners des NADC oder einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mitgliedsorganisation eines Unterzeichners des NADC autorisiert oder organisiert werden, oder an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Veranstalter autorisiert oder organisiert werden.

Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre von mehr als vier (4) Jahren verhängt wurde, darf nach Ablauf von vier (4) Jahren der Sperre an lokalen Sportveranstaltungen teilnehmen, jedoch nicht an solchen der Sportart, in der der Athlet oder die andere Person den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, und dies nur sofern diese lokale Sportveranstaltung nicht auf einer Ebene stattfindet, auf der sich der Athlet oder die andere Person ansonsten direkt oder indirekt für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft oder einer Internationalen Wettkampfveranstaltung qualifizieren könnte (oder Punkte für eine derartige Qualifikation sammeln könnte).

Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, wird weiterhin Dopingkontrollen unterzogen.

10.10.2 Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während der Sperre

Wenn ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, während der Sperre gegen das Teilnahmeverbot gemäß Artikel 10.10.1 verstößt, werden die Ergebnisse dieser Teilnahme annulliert, und die ursprünglich festgelegte Sperre beginnt mit dem Tag des Verstoßes gegen das Teilnahmeverbot erneut zu laufen. Diese erneute Sperre kann gemäß Artikel 10.5.2 herabgesetzt werden, wenn der Athlet oder die andere Person nachweist, dass ihn/sie beim Verstoß gegen das Teilnahmeverbot Kein signifikantes Verschulden trifft. Die Entscheidung darüber, ob ein Athlet oder eine andere Person gegen das Teilnahmeverbot verstoßen hat, und ob eine Herabsetzung gemäß Artikel 10.5.2 angemessen ist, trifft der DBV.

10.10.3 Einbehalten von finanzieller Unterstützung während einer Sperre


Darüber hinaus wird bei einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der nicht mit einer herabgesetzten Sanktion wegen Spezifischer Substanzen gemäß Artikel 10.4 bestraft wurde, die im Zusammenhang mit dem Sport stehende finanzielle Unterstützung oder andere sportbezogene Leistungen, welche die Person erhält, von den Unterzeichnern des NADC, Mitgliedsorganisationen der Unterzeichner des NADC sowie Regierungen teilweise oder gänzlich einbehalten.

10.11 Kontrollen vor Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung

Als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung nach Ablauf einer festgelegten Sperre muss ein Athlet während der Vorläufigen Suspendierung oder der Sperre für Trainingskontrollen jeder betroffenen Anti-Doping-Organisation mit Kontrollzuständigkeit zur Verfügung stehen und sich gemäß dem Standard für Meldepflichten vorgesehenen Meldepflichten unterwerfen.

Wenn ein Athlet, gegen den eine Sperre verhängt wurde, seine aktive Laufbahn beendet und aus dem Testpool herausgenommen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Wiedererlangung der Teilnahmeberechtigung beantragt, erlangt der Athlet die Teilnahmeberechtigung erst wieder, wenn der Athlet die betroffenen Anti-Doping-Organisationen informiert hat und für den Zeitraum für Trainingskontrollen zur Verfügung stand, der der am Tag seiner Laufbahnbeendigung verbliebenen Sperre entspricht.

10.12 Verhängung finanzieller Sanktionen

der DBV kann eine finanzielle Sanktion von mindestens 100.- Euro bis höchstens 10.000.- Euro verhängen.

Allerdings darf eine finanzielle Sanktion nicht herangezogen werden, um die gemäß der ADO auszusprechende Sperre oder sonstige Sanktion herabzusetzen. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Maß eine finanzielle Sanktion verhängt wird, sollen insbesondere die Schwere der Schuld und das Verhalten des Athleten oder der anderen Person im Disziplinarverfahren sowie seine/ihre Einkommensverhältnisse und sein/ihr Alter angemessen berücksichtigt werden. Geldstrafen fließen hälftig der NADA und dem DBV zu, der diese für Anti-Doping-Prävention verwenden soll.

Artikel 11: Konsequenzen für Mannschaften

11.1 Dopingkontrollen bei Mannschaftssportarten

Wenn mehr als ein Mitglied einer Mannschaft in einer Mannschaftssportart über einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen in Verbindung mit dieser Wettkampfveranstaltung Mitteilung gemäß Artikel 7 erhalten hat, veranlasst der Wettkampfveranstalter während der Dauer der Wettkampfveranstaltung geeignete Zielkontrollen bei der Mannschaft.

11.2 Konsequenzen bei Mannschaftssportarten

Wenn bei mehr als zwei Mitgliedern einer Mannschaft in einer Mannschaftssportart während der Dauer einer Wettkampfveranstaltung ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt wurde, verhängt der Wettkampfveranstalter zusätzlich zu den Konsequenzen, die für einzelne Athleten festgelegt wurden, die gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen haben, eine angemessene Sanktion gegen die Mannschaft (beispielsweise Punktverlust, Disqualifizierung vom Wettkampf oder der Wettkampfveranstaltung oder eine sonstige Sanktion).

11.3 Wettkampfveranstalter können strengere Konsequenzen für Mannschaftssportarten festlegen

Es bleibt dem Wettkampfveranstalter unbenommen, Regeln für die Wettkampfveranstaltung festzulegen, die strengere Konsequenzen für Mannschaftssportarten vorsehen als die, die gemäß Artikel 11.2 für Wettkampfveranstaltungen vorgegeben sind.

Artikel 12: Disziplinarverfahren

12.1 Allgemeines

12.1.1 Kommt der DBV nach Durchführung des Ergebnismanagements zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen des Athleten oder der anderen Person nicht auszuschließen ist, leitet er bei dem DIS ein Disziplinarverfahren ein.

12.1.2 Leitet der DBV ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb von zwei (2) Monaten ab Kenntnis von einem Von der Norm abweichenden oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ein, obwohl ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen eines Athleten oder einer anderen Person nicht auszuschließen ist, ist die NADA befugt, ein Disziplinarverfahren bei dem DIS einzuleiten. In diesem Fall wird die NADA selbst Partei des Verfahrens.“

12.1.3 Zuständiges Disziplinarorgan für die Durchführung des Disziplinarverfahrens ist entsprechend der Schiedsvereinbarung zwischen dem Athleten oder der anderen Person und dem DBV das Deutsche Sportschiedsgericht als Erstinstanz“

12.1.4 Die NADA ist durch den DBV unverzüglich über die Einleitung und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens oder über die Gründe, warum ein solches nicht eingeleitet oder eingestellt wurde, zu informieren. Auf Anfrage der NADA hat dieser ihr über den aktuellen Stand des Disziplinarverfahrens Auskunft zu geben sowie ihr die für ihre Tätigkeit relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die NADA hat das Recht, bei einer mündlichen Verhandlung zugegen zu sein. Die NADA ist rechtzeitig unaufgefordert über den Termin zu informieren.

12.2 Verfahrensgrundsätze

12.2.1 Das Disziplinarverfahren wird nach der Verfahrensordnung des Deutschen Sportschiedsgerichts (www.dis-sportschiedsgericht.de) durchgeführt.“


12.2.2 Insbesondere sind die folgenden Verfahrensgrundsätze zu beachten:

(a) eine zügige Durchführung des Verfahrens;

(b) eine Besetzung des Disziplinarorgans mit fairen und unparteilichen Personen;

(c) das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen;

(d) das Recht, über den behaupteten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen angemessen und rechtzeitig informiert zu werden;

(e) das Recht, zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen Stellung zu nehmen;

(f) das Recht jeder Partei, Beweismittel vorzubringen, einschließlich des Rechts, Zeugen zu stellen und zu befragen. Dabei können auch telefonische Zeugenaussagen oder schriftliche Beweismittel zugelassen werden;

(g) das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers;

(h) eine rechtzeitige, schriftliche und begründete Entscheidung, die ins-besondere die Gründe für eine gegebenenfalls verhängte Sperre erläutert.

12.3 Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Der von dem DIS benannte Schiedsrichter kann von einer mündlichen Verhandlung absehen und eine Entscheidung auf der Grundlage eines schriftlichen Verfahrens treffen, wenn der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim­mungen vorgeworfen wird, hierzu gegenüber dem von dem DIS benannten Schiedsrichter schriftlich sein/ihr Einverständnis erklärt hat. Die abschließende Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Verhandlung trifft der Schiedsrichter.

Hat der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Do­ping-Bestimmungen vorgeworfen wird, einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gestanden, kann im Wege des schriftlichen Verfahrens ohne Einverständnis des Athleten oder der anderen Person entschieden werden.

Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist im Falle der Säumnis unter den Voraussetzungen des Artikels 12.4 möglich, wenn der Athlet oder die andere Person, dem/der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorgeworfen wird, in der Aufforderung zur Stellungnahme und in der Ladung auf die Folgen seiner/ihrer Säumnis hingewiesen wurde.


12.4 Säumnis

Säumig ist ein Athlet oder eine andere Person, der/die trotz ordnungsgemäßer Ladung und eines entsprechenden Hinweises auf diese Folge der Säumnis zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder es unterlässt, sich innerhalb der vom Schiedsrichter bestimmten Frist zu äußern oder Beweismittel vorzulegen.

Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsrichters genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht.

Im Falle einer Säumnis kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren auf Grundlage der zum vorgesehenen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem Schiedsrichter vorliegenden Tatsachen ergehen.

Artikel 13: Rechtsbehelfe

13.1 Anfechtbare Entscheidungen

Gegen Entscheidungen, die durch den Schiedsrichter auf Grundlage der ADO ergehen, können Rechtsbehelfe gemäß den Bestimmungen der Artikel 13.2 bis 13.4 oder anderer Bestimmungen der ADO eingelegt werden. Diese Entscheidungen bleiben während des Rechtsbehelfsverfahrens in Kraft, es sei denn, das zuständige Rechtsbehelfsorgan bestimmt anderes. Bevor ein Rechtsbehelfsverfahren gemäß diesem Artikel eingeleitet wird, müssen sämtliche nach den Bestimmungen des DBV und des DIS verfügbaren Entscheidungsüberprüfungsinstanzen ausgeschöpft werden, sofern diese im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 13.2.2 stehen. Dies gilt nicht in den Fällen des Artikels 13.1.1.

13.1.1 WADA nicht zur Ausschöpfung interner Rechtsmittel verpflichtet

Hat die WADA ein Rechtsbehelfsrecht gemäß Artikel 13 und hat keine Partei Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des DIS eingelegt, kann die WADA gegen diese Entscheidung direkt beim CAS Rechtsbehelf einlegen, ohne andere in den Verfahrensvorschriften des DBV vorgesehene Rechtsmittel ausschöpfen zu müssen.

13.2 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, Konsequenzen und Vorläufige Suspendierungen

Gegen folgende Entscheidungen dürfen ausschließlich Rechtsbehelfe entsprechend den Vorgaben des Artikels 13.2 eingelegt werden:

(a) die Entscheidung, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, welche Konsequenzen ein solcher nach sich zieht oder dass kein
Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt;

(b) die Entscheidung, dass ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht fortgeführt werden kann (beispielsweise Verjährung);

(c) eine Entscheidung gemäß Artikel 10.10.2 wegen Verstoßes gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre;

(d) die Entscheidung, dass eine Anti-Doping-Organisation nicht zuständig ist, über einen vorgeworfenen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder dessen Konsequenzen zu entscheiden;

(e) die Entscheidung einer Anti-Doping-Organisation, dass ein Von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder ein Atypisches Analyseergebnis keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt oder dass nach Ermittlungen gemäß Artikel 7.4 kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt;

(f) eine Entscheidung über die Verhängung einer Vorläufigen Suspendierung, die auf Grund einer Vorläufigen Anhörung oder auf Grund eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Artikels 7.5 ergangen ist.

13.2.1 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Athleten eines internationalen Testpools betreffen

In Fällen, die auf Grund einer Teilnahme an einer Internationalen Wettkampfveranstaltung entstehen, oder in Fällen, die Athleten eines Internationalen Testpools betreffen, können Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen letztinstanzlich ausschließlich vor dem CAS gemäß den anwendbaren Vorschriften des Gerichtshofs eingelegt werden.

13.2.2 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Athleten auf nationaler Ebene oder andere Personen betreffen

Athleten auf nationaler Ebene oder andere Personen können Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen entsprechend der Schiedsvereinbarung zwischen dem Athleten oder der anderen Person und dem DBV bei dem CAS nach dessen Verfahrensordnung einlegen.

Ungeachtet dessen sind die Verfahrensgrundsätze im Sinne des Artikels 12.2.2 zu beachten.

13.2.3 Rechtsbehelfsbefugnis


13.2.3.1 In Fällen des Artikel 13.2.1 sind folgende Parteien berechtigt, vor dem CAS Rechtsbehelf einzulegen:

(a) der Athlet oder die andere Person, gegen den/die sich die Entscheidung richtet, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wird;

(b) der DBV;

(c) Die EABA;

(d) die Nationale Anti Doping Organisation des Landes, in dem der Athlet seinen Wohnsitz hat, dessen Staatsbürger er ist oder in dem ihm eine Lizenz ausgestellt wurde;

(e) das Internationale Olympische Komitee oder das Internationale Paralympische Komitee, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf die Olympischen oder Paralympischen Spiele haben könnte, einschließlich Entscheidungen, die das Recht zur Teilnahme an Olympischen oder Paralympischen Spielen betreffen;

(f) die WADA.

13.2.3.2 In Fällen des Artikels 13.2.2 sind folgende Parteien berechtigt, ent-
sprechend der Schiedsvereinbarung zwischen dem Athleten oder der anderen Person und dem DBV den Rechtsbehelf beim CAS einzulegen

(a) der Athlet oder die andere Person, gegen den/die sich die Entscheidung richtet, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wird;

(b) der DBV

(c) Die EABA oder die AIBA;

(d) die Nationale Anti Doping Organisation des Landes, in dem der Athlet seinen Wohnsitz hat, dessen Staatsbürger er ist oder in dem ihm eine Lizenz ausgestellt wurde;

(e) die WADA.

Gegen die Entscheidung des DIS sind die WADA, die NADA und die EABA auch dazu berechtigt, Rechtsbehelfe vor dem CAS einzulegen. Jede Partei, die einen Rechtsbehelf einlegt, hat Anspruch auf Unterstützung durch den CAS, um alle notwendigen Informationen von dem DBV zu erhalten; die Informationen sind zur Verfügung zu stellen, wenn der CAS dies anordnet.

13.2.3.3 Die Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs oder das Einschreiten der WADA beträgt, je nachdem, welches Ereignis später eintritt:

(a) einundzwanzig (21) Tage nach dem letzten Tag, an dem eine andere Partei in diesem Fall einen Rechtbehelf hätte einlegen können, oder

(b) einundzwanzig (21) Tage, nachdem die WADA die vollständige Akte zu dieser Entscheidung erhalten hat.

13.2.3.4 Ungeachtet sonstiger Bestimmungen der ADO kann ein Rechtsbehelf gegen eine Vorläufige Suspendierung nur von dem Athleten oder der anderen Person eingelegt werden, gegen den/die die Vorläufige Suspendierung verhängt wurde.

13.3 Keine rechtzeitige Entscheidung des von dem DIS benannten Schiedsrichters.

Versäumt der von dem DIS benannte Schiedsrichter in einem Einzelfall, innerhalb einer angemessenen, von der WADA festgelegten Frist, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, kann die WADA Rechtsmittel unmittelbar beim CAS einlegen, so als ob der Schiedsrichter entschieden hätte, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt.

Stellt der CAS fest, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt und das Vorgehen der WADA, unmittelbar beim CAS Rechtsbehelf einzulegen, angemessen war, werden der WADA ihre durch das Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten sowie Anwaltshonorare vom DBV zurückerstattet.

13.4 Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung

Gegen Entscheidungen der WADA, durch welche die Bewilligung oder Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden, können Rechtsbehelfe durch den Athleten oder die Anti-Doping-Organisation, deren Entscheidung aufgehoben wurde, ausschließlich vor dem CAS eingelegt werden.

Gegen Entscheidungen der NADA oder anderer Anti-Doping-Organisationen über die Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung, die nicht
durch die WADA aufgehoben wurden, können Athleten eines internationalen Testpools Rechtsbehelf beim CAS und Athleten auf nationaler Ebene bei dem DIS einlegen.
Hebt Letzteres die Entscheidung über die Ablehnung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung auf, kann die WADA gegen diese Entscheidung vor dem CAS Rechtsbehelf einlegen.

Versäumt es eine Anti-Doping-Organisation, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über einen ordnungsgemäß eingereichten Antrag auf eine Medizinische Ausnahmegenehmigung zu treffen, kann die fehlende Entscheidung der Anti-Doping-Organisation hinsichtlich des in diesem Artikel festgelegten Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen als Ablehnung des Antrags angesehen werden.

Artikel 14: Information und Vertraulichkeit

14.1 Information anderer Anti-Doping-Organisationen

Anti-Doping-Organisationen sind über ihre im NADC festgelegten Informationspflichten hinaus berechtigt, sich gegenseitig sowie die WADA über mögliche und tatsächliche Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten oder andere Personen und die Ergebnisse des Ergebnismanagements und des Disziplinarverfahrens zu informieren.

14.2 Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden

Der DBV sowie die NADA sind nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt, soweit ein Verstoß gegen das Strafgesetzbuch, das Arzneimittel- bzw. Betäubungsmittelgesetz aufgrund Vorliegens eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen möglichen Verstoßes gegen Anti Doping Bestimmungen nicht auszuschließen ist, noch vor Mitteilung gemäß Art. 7.2.2 den Namen des betroffenen Athleten, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, die Substanz, die zu dem von der Norm abweichenden Analyseergebnis geführt hat oder die Art des anderen möglichen Verstoßes gegen Anti Doping Bestimmungen sowie weitere relevante Informationen der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt zu melden.

Ungeachtet dessen haben der DBV sowie die NADA die Verpflichtung, bei auf Grund von Hinweisen von Athleten, Athletenbetreuern oder anderen Personen begründeten hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Arznei- oder Betäubungsmittelgesetz oder das Strafgesetzbuch die jeweilige Person zur Anzeige zu bringen.

14.3 Information der Öffentlichkeit

14.3.1 Die Identität eines Athleten oder einer Person, dem/der von einer Anti-Doping-Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-Bestimmungen
verstoßen zu haben, darf von dem DBV und der NADA nur offengelegt werden, nachdem der Athlet oder die andere Person gemäß Artikel 7.2, 7.3 oder 7.4, und die zuständige Anti-Doping-Organisation gemäß Artikel 7 oder 14.1 benachrichtigt wurde.

14.3.2 Spätestens zwanzig (20) Tage, nachdem die Entscheidung ergangen ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt oder gegen die Entscheidung des DIS kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, soll der DBV die Entscheidung Veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des Athleten oder der anderen Person, der/die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie zu den Konsequenzen machen. Der DBV soll ebenfalls innerhalb von zwanzig (20) Tagen Entscheidungen zu einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Veröffentlichen, die im Rechtsbehelfsverfahren ergangen sind. Ferner übermittelt der DBV sämtliche Entscheidungen aus Disziplinarverfahren und Rechtsbehelfsverfahren innerhalb des Veröffentlichungszeitraums an die WADA.

14.3.3 Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, dass ein Athlet oder eine andere Person nicht gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen hat, darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Athleten oder einer anderen Person veröffentlicht werden, der/die von der Entscheidung betroffen ist. Der DBV unternimmt angemessene Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten, und veröffentlicht die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem Athleten oder einer anderen Person gebilligten gekürzten Form.

14.3.4 Eine Anti-Doping-Organisation oder ein von der WADA akkreditiertes Labor darf öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens, mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen verfahrenstechnischer, rechtlicher und wissenschaftlicher Natur, Stellung nehmen, es sei denn, dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des Athleten, einer anderen Person oder ihrer Vertreter.

14.4 Jahresbericht

Die NADA veröffentlicht mindestens einmal jährlich einen statistischen Bericht über ihre Dopingkontrollmaßnahmen sowie deren Ergebnisse und übermittelt diesen an die WADA.

14.5 Vertraulichkeit

Die Personen oder Organisationen, welche gemäß Artikel 14.1 oder Artikel 14.2 benachrichtigt wurden, dürfen die Informationen erst dann Veröffentlichen, wenn der DBV die Informationen veröffentlicht oder es versäumt hat, die Informationen gemäß der Bestimmungen des Artikels 14.2.2 zu Veröffentlichen. Bis dahin sind die Informationen vertraulich zu behandeln.

14.6 Datenschutz

Zur Planung, Koordinierung, Durchführung, Auswertung und Nachbearbeitung von Dopingkontrollen darf die NADA Personenbezogene Daten von Athleten und von am Dopingkontrollverfahren beteiligten Dritten verarbeiten.

Die NADA behandelt diese Daten vertraulich und stellt sicher, dass sie beim Umgang mit diesen Daten in Übereinstimmung mit geltendem nationalen Datenschutzrecht sowie dem Standard für Datenschutz handelt. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

Artikel 15: Dopingprävention

15.1 Ziel der Dopingprävention

Ziel der Dopingprävention ist es, den Sportsgeist zu bewahren und zu verhindern, dass er durch Doping untergraben wird. Im Sinne des Fairplays und zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit sollen Athleten davor bewahrt werden, bewusst oder unbewusst Verbotene Substanzen und Methoden anzuwenden.

15.2 Präventionsprogramme

Der DBV plant im Rahmen seiner Möglichkeiten und Kompetenzen und in Zusammenarbeit mit anderen Sportverbänden und Anti-Doping-Organisationen Präventionsprogramme für einen dopingfreien Sport, setzt diese um, wertet sie aus und überwacht sie.

Durch diese Programme sollen Athleten oder andere Personen insbesondere die folgenden Informationen erhalten:

Substanzen und Methoden, die auf der Verbotsliste geführt werden
Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen
die Folgen von Doping, darunter Sanktionen sowie gesundheitliche und soziale Folgen
Dopingkontrollverfahren
Rechte und Pflichten der Athleten und Athletenbetreuer
Medizinische Ausnahmegenehmigungen
Umgang mit Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln
Schaden von Doping für den Sportsgeist

15.3 Koordinierung und Zusammenarbeit

Der DBV, Athleten und andere Personen arbeiten zusammen, um ihre Bemühungen bei der Dopingprävention abzustimmen, Erfahrungen auszutauschen und sicherzustellen, dass Doping im Sport wirksam verhindert wird.

Der DBV e.V. bestellt einen Anti-Doping-Beauftragten und meldet diesen der NADA. Der Anti-Doping-Beauftragte ist Ansprechpartner für Athleten und die NADA.

Artikel 16: aufgehoben
Artikel 17: Verjährung

Gegen einen Athleten oder eine andere Person kann nur dann ein Verfahren auf Grund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmung gemäß der ADO mit einer gültigen Erlaubnis eingeleitet werden, wenn dieses Verfahren innerhalb von acht (8) Jahren ab dem Zeitpunkt des möglichen Verstoßes eingeleitet wird.

Artikel 18: Schlussbestimmungen

18.1 Die ADO wurde durch den Kongress des DBV am 06.12.2010 beschlossen und tritt am 01.12.2010 in Kraft. Sie setzt das Anti-Doping-Regelwerk des internationalen Fachverbandes und den NADC für den Zuständigkeitsbereich des nationalen Fachverbandes um und ersetzt seine alte ADO vom 01.01.2009.

18.2 Das Anti-Doping-Regelwerk der AIBA und der NADC einschließlich der Begriffsbestimmungen (Anhang 1 zum NADC), die Kommentare (Anhang 2 zum NADC), die Verbotsliste (Anhang 3 zum NADC) sowie die Standards (Anhang 4 bis 6 zum NADC) und International Standards (Anhang 7 und 8 zum NADC) sind Bestandteil dieser ADO.3

18.3 Der DBV nimmt den NADC durch Zeichnung der Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von Dopingkontrollen vom [??? Datum eintragen] an. Er setzt den NADC sowie zukünftige Änderungen unverzüglich nach deren Inkrafttreten um. Er hat durch geeignete, insbesondere rechtliche
und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass eine Anpassung der ADO an die geänderten Fassungen unverzüglich erfolgt und seine nachgeordneten Verbände, Vereine, Athleten und sonstige Beteiligte über die Änderungen informiert und daran gebunden werden.

18.4 Die ADO ist ein unabhängiger und eigenständiger Text und stellt keinen Verweis auf bestehendes Recht oder die bestehende Satzung des DBV dar. In Zweifelsfragen sind die Kommentare (Anhang 2), der NADC und der Code der WADA in seiner englischen Originalfassung zur Auslegung heranzuziehen.

18.5 Anerkennung und Kollision

18.5.1 Gegenseitige Anerkennung

Vorbehaltlich des in Artikel 13 vorgesehenen Rechts zur Einlegung von Rechtsbehelfen werden Dopingkontrollen, Medizinische Ausnahmegenehmigungen sowie die Entscheidungen des DIS oder andere endgültige Entscheidungen eines Unterzeichners des Codes oder einer Anti-Doping-Organisation, die den NADC angenommen hat, die mit dem Code und dem NADC übereinstimmen und in der Zuständigkeit dieses Unterzeichners oder dieser Anti-Doping-Organisation liegen, von allen Unterzeichnern und allen Anti-Doping-Organisationen, die den NADC angenommen haben, anerkannt und beachtet.

Die Unterzeichner und Anti-Doping-Organisationen, die den NADC angenommen haben, erkennen dieselben Maßnahmen anderer Organisationen an, die den Code und den NADC nicht angenommen haben, wenn die Regeln dieser Organisationen mit dem Code und dem NADC übereinstimmen.

18.5.2 Kollision mit dem Regelwerk der EABA, der AIBA und dem NADC

Sollte eine Bestimmung der ADO oder des NADC mit dem für den DBV verbindlichen Regelwerk seines internationalen Sportfachverbandes unvereinbar sein, so gilt die entsprechende Bestimmung der EABA oder AIBA, soweit sie mit dem Code und den International Standards übereinstimmt und mit deutschem Recht vereinbar ist. Sollte eine Bestimmung der ADO mit dem NADC unvereinbar sein, so gilt die entsprechende Bestimmung des NADC.

18.6 Rückwirkung und Anwendbarkeit

18.6.1 Die ADO und der NADC finden keine rückwirkende Anwendung auf Angelegenheiten, die vor dem Tag der Annahme des NADC und seiner Umsetzung in der ADO des DBV anhängig waren. Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor Annahme des Codes und des NADC gelten jedoch zum Zweck der Strafbemessung nach Artikel 10 für Verstöße nach Annahme des Code und des NADC als Erstverstöße oder Zweitverstöße.

18.6.2 Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens begangen und sanktioniert wurden, sind für die Sanktionierung eines Verstoßes gegen Artikel 2.4 nicht mehr zu berücksichtigen.

18.6.3 Für ein Disziplinarverfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen, das am Tag des In-Kraft-Tretens der ADO anhängig ist und für ein Disziplinarverfahren, das ab dem Tag des In-Kraft-Tretens eingeleitet wurde und einen Verstoß behandelt, der zuvor begangen wurde, gelten die Anti-Doping-Bestimmungen, die zu dem Zeitpunkt wirksam waren, zu dem der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen wurde, sofern im Disziplinarverfahren nicht festgelegt wird, dass auf dieses der Lex-Mitior-Grundsatz anzuwenden ist.

18.6.4 In Fällen, bei denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens endgültig festgestellt wurde, der Athlet oder die andere Person jedoch nach diesem Tag weiterhin eine Sperre verbüßt, kann der Athlet oder die andere Person bei der Anti-Doping-Organisation, die bei diesem Verstoß für das Ergebnismanagement zuständig war, eine Herabsetzung der Sperre unter Berücksichtigung des Codes und des NADC aus dem Jahr 2009 beantragen. Dieser Antrag muss vor Ablauf der Sperre gestellt werden. Gegen die Entscheidung des DBV können gemäß Artikel 13.2 Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Code und der NADC aus dem Jahr 2009 findet keine Anwendung auf Fälle, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen bereits endgültig festgestellt wurde und die Sperre bereits abgelaufen ist.

18.6.5 Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 10.7.1 gilt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der vor In-Kraft-Treten des Codes und dieser ADO begangen wurde und eine Substanz betraf, die gemäß dem Code und der ADO aus dem Jahr 2009 als Spezifische Substanz eingestuft ist und für den eine Sperre von weniger als zwei (2) Jahren verhängt wurde, als herabgesetzte Sanktion wegen Spezifischer Substanzen.